Kommenden Montag, 11. September ist der letzte Badetag im Freibad. Denn vom 12. September bis einschließlich 01. Oktober ist das aquatherm wegen der jährlichen Revisions- und Reinigungsarbeiten geschlossen.
Am 02. Oktober beginnt dann die Hallenbadsaison.
Das Straubinger Freibad war diesen Sommer ein wahrer Besuchermagnet: 110.000 Badegäste waren es bisher und damit 14% mehr als im Vorjahr.
Die Badepause im Herbst wird dazu genutzt, das Hallenbad gründlich zu reinigen und das Freibad winterfest zu machen. Das Stammpersonal im aquatherm ist während der Badepause voll beschäftigt mit den Arbeiten im technischen Bereich hinter den Kulissen. Eine Verlängerung der Freibadsaison schließen die Stadtwerke als Betreiber des aquatherms aus. Denn das würde bedeuten, dass die Revisionsarbeiten deutlich länger dauerern, weil Personal für die Badeaufsicht im Freibad eingeteilt werden muss und damit im technischen Bereich fehlt.
Bayerisches Ermäßigungsticket
Am 01.09.2023 startet das ermäßigte Deutschlandticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende im Freistaat Bayern. Das sogenannte Bayerische Ermäßigungsticket gibt es für 29,00 Euro. Es handelt sich dabei um ein Deutschlandticket, d.h. man kann damit den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland flexibel nutzen.
Alle Infos dazu finden Sie hier.
05.05.2023 I Deutschlandtticket nun auch in Papierform
Nach dem Willen des Bundesverkehrsministeriums soll das Deutschlandticket als rein digitales Ticket umgesetzt werden. Die Stadtwerke Straubing arbeiten dafür mit dem Regensburger Verkehrsverbund (RVV) zusammen, da die Entwicklung einer eigenen App völlig unwirtschaftlich gewesen wäre. Über https://dticket.rvv.de kann das Deutschlandticket zudem auch im Browser am Computer abonniert werden. Der Fahrgast erhält dann das Ticket als PDF- und Wallet-Datei.
Für manche Fahrgäste ist das digitale Ticket aber ein großer Hemmschuh. Nicht jeder kann sich ein Smartphone leisten oder will überhaupt eines. Auch ist nicht jeder Kunde erfahren mit der Handhabung der entsprechenden Apps.
Ab sofort bieten die Stadtwerke deshalb als besonderen Service ein analoges 49-Euro-Ticket in Papierform an. Wir weisen allerdings darauf hin, dass dies lt. den Vorgaben des Verkehrsministeriums nur bis maximal 31.12.2023 möglich sein wird.
So erhalten Sie Ihr gedrucktes Ticket:
Sollten Sie weder ein Smartphone noch eine gültige E-Mail-Adresse zur Hand haben, besteht übergangsweise bis voraussichtlich maximal 31.12.2023 die Möglichkeit, das Deutschlandticket in gedruckter Form monatlich im Verkehrsbüro der Stadtwerke Straubing zu beziehen.
Für das Abonnement erfolgt die Bezahlung per SEPA-Lastschrift. Bitte halten Sie bei der Bestellung Ihre IBAN bereit.
So bestellen Sie Ihr Deutschlandticket - übergangsweise bis Ende des Jahres 2023- in Papierform:
• Besuchen Sie unser Verkehrsbüro der Stadtwerke Straubing, im Kundenzentrum 1 an der Heerstraße 43, 94315 Straubing
• Sie füllen ein Bestellformular aus und geben dabei neben Name und Adresse auch Ihre IBAN (für den Lastschrifteinzug) an.
• Sie sind ab sofort als Abonnentin oder Abonnent registriert.
Ihr Deutschlandticket liegt ausgedruckt auf Papier nach ca. zwei Arbeitstagen zur Abholung im Verkehrsbüro bereit – dies ist leider aktuell aus technischen Gründen nicht anders möglich. Später können Sie Ihr Ticket monatlich gegen Vorlage eines Ausweisdokuments im Verkehrsbüro abholen. Der Betrag von 49 Euro wird monatlich, gegen Ende des Vormonats, abgebucht.
Ihr Abo verlängert sich automatisch, außer Sie kündigen bis zum 10. eines Monats – direkt in unserem Verkehrsbüro.
Die Mitarbeiter des Verkehrsbüros sind natürlich auch gerne bereit, bei der Einrichtung der App oder bei der Bestellung des Deutschlandtickets als PDF-Datei zu unterstützen.
Durch das Angebot eines Tickets in gedruckter Form sollten nun alle Kundengruppen die Möglichkeit zum Erwerb des deutschlandweit gültigen Tickets haben.
Alle weiteren Infos zum Deutschlandticket finden Sie hier.
10.03.2023 I Umsetzung Preisbremsen
Bei den Stadtwerken Straubing wird mit Hochdruck an der Umsetzung der Energiepreisbremsen gearbeitet. Erst seit letztem Freitag ist ein erster Teil der notwendigen Software-Tools verfügbar, um die umfangreichen Änderungen in den Kundenverträgen einzupflegen.
Die Umsetzung der Energiepreisbremsen verläuft folgendermaßen:
Der monatliche Abschlag für die Energielieferungen der Stadtwerke Straubing ist jeweils erst am ersten Werktag des Folgemonats zu zahlen. Der erste, durch die Preisbremsen reduzierte Abschlag wird demnach erst am 1. April fällig. Zu diesem Termin und in diesem Abschlagsbetrag wird auch die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März berücksichtigt.
Laut Gesetzgeber sollten die Kunden bereits am 01.03. entsprechend informiert werden. Gleichlautend mit vielen anderen Energieversorgern konnten auch die Stadtwerke Straubing diesen Termin aufgrund noch fehlender Software-Komponenten nicht einhalten. Die Kund:innen werden die angepassten Abschlagsanschreiben jedoch noch im Laufe des Monats März erhalten. Sorgfalt und korrekte Berechnung der Entlastungsbeträge und der Abschläge geht hier vor Schnelligkeit. In den Schreiben wird der prognostizierte Verbrauch, die Höhe der Preisbremsen, der individuelle Entlastungsbetrag pro Monat und pro Jahr sowie der neue Abschlag, der zu zahlen ist, enthalten sein. Auf die Umsetzung der Entlastungen hat der spätere Versand keinen Einfluss.
Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen, die ab März 2023 greifen sollen, werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet.
Da der Staat keine geeigneten Instrumente fand, die Entlastung an die Bürger weiterzugeben, wurde die Umsetzung der Preisbremsen auf die Energieversorger abgewälzt. Für die Umsetzung hatte der Gesetzgeber zudem sehr enge Fristen vorgegeben, was auch deutlich vom Branchenverband BDEW moniert wurde. Es mussten in Rekordzeit völlig neue IT-Lösungen entwickelt und komplexe Anpassungen der IT-Systeme vorgenommen werden. Eine Mammutaufgabe mit gewaltigem Arbeitsaufwand und immensen Belastungen für die Mitarbeiter und IT-Dienstleister und kostenintensiv dazu.
31.01.2023 I Information zu den Preisbremsen
Stand: 31.01.2023
Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 1.3.23. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt. Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 1.1.2023. Diese Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Die Preisbremsen sind für private Haushalte sowie kleine Betriebe und Großverbraucher bzw. Industrie je nach Energieform etwas unterschiedlich gestaltet. Private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe müssen in der Regel nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorger durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags. Lediglich anspruchsberechtigte Letztverbraucher, die im Wege der registrierenden Leistungsmessung beliefert werden (RLM-Messung – in der Regel ab 1,5 Mio. kWh/a), müssen ihrem Erdgaslieferanten in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für ihre Anspruchsberechtigung vorliegen, sofern sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe gemacht haben.
Wie die Preisbremsen im Detail funktionieren, können Sie den Informationen auf dieser Seite entnehmen.
Auch unter Berücksichtigung der Preisbremsen lohnt es sich weiterhin Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie.
Gas- und Wärmepreisbremse
Zum 01.01.2023 werden die Gas- und die Wärmepreisbremse eingeführt, mit denen die Preise für Erdgas und Wärme gedämpft werden. Sie sollen für private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe vom 1. März 2023 bis Ende 2023 gelten. Im März-Abschlag werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Damit sind Haushaltskundinnen und Kunden sowie kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 vor sehr starken Preisanstiegen geschützt. Zum 01.02.2023 (erste Abschlagsfälligkeit) muss aber zunächst der vertraglich vor der Preisbremse vereinbarten Abschlagsbetrag gezahlt werden.
Erdgas:
Haushalte und kleinere Unternehmen
Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen und bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, erhalten eine jährliche Entlastung, wenn der Brutto-Arbeitspreis für Erdgas über 12 ct/kWh liegt. Dies ist bei den Stadtwerken Straubing im Jahr 2023 der Fall.
Konkret bedeutet das: Jeden Monat bezahlt man bei den Stadtwerken Straubing ein Elftel des prognostizierten Jahresverbrauchs als Abschlag. Liegt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis über 12 ct/kWh brutto (gesetzlich festgelegter Referenzpreis), so profitiert der private Haushalt sowie kleine und mittelständische Betriebe durch eine Erstattung. Der Entlastungsbetrag wird dabei von den Stadtwerken beginnend ab dem März-Abschlag bereits bei den Abschlagszahlungen berücksichtigt und führt somit zu einer Reduzierung der Abschläge.
Der jährliche Erstattungsbetrag (alles brutto) errechnet sich dabei wie folgt:
(Arbeitspreis -12 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)
Der so von den Stadtwerken errechnete jährliche Erstattungsbetrag wird zunächst durch 12 geteilt. Der sich so ergebende monatliche Erstattungsbetrag wird im März-Abschlag in dreifacher Höhe abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April-Abschlag bis zum Jahresende wird dann jeweils der vereinbarte Abschlag um den monatlichen Erstattungsbetrag reduziert.
Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und neben den vom Kunden gezahlten Beträgen in 2023 auch der Erstattungsbetrag berücksichtigt.
Unternehmen (Großverbraucher bzw. Industrie) mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh
Unternehmen (Großverbraucher bzw. Industrie) mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten in der Regel eine monatliche Rechnung. Hier wird der monatliche Erstattungsbetrag also direkt bei der Monatsrechnung in Abzug gebracht, wenn der Netto-Arbeitspreis Energie (ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) für Erdgas über 7 ct/kWh liegt.
Der jährliche Erstattungsbetrag (alles netto) errechnet sich dabei wie folgt:
(Arbeitspreis Energie - 7 ct/kWh) x 0,7 x IST-Jahresverbrauch 2021
Der jährliche Entlastungsbetrag wird durch 12 geteilt und der sich so ergebende monatliche Entlastungsbetrag bei der monatlichen Abrechnung ab Januar 2023 in Abzug gebracht. Grundsätzlich werden die monatlichen Entlastungsbeträge hier unter Vorbehalt gewährt, da die Entlastungsbeträge insgesamt (über alle Sparten und Verbrauchsstellen) auf eine absolute Höchstgrenze gedeckelt sind. Mit den Regelungen sollen die Vorgaben des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission umsetzt werden. Es bestehen hier branchenindividuelle Regelungen und Anforderungen hinsichtlich der Anträge, die von der zuständigen Prüfbehörde gemäß § 2 Nr. 17 EWPBG geprüft werden. Diese Prüfbehörde muss noch über eine Rechtsverordnung festgelegt werden und ist noch nicht bekannt. Der Lieferant muss keine eigenen Nachforschungen betreiben.
Bitte beachten Sie auch die Mitwirkungspflichten für Unternehmen.
Wärme:
Die Regelungen der Wärmepreisbremse entsprechen weitgehend denen der Gaspreisbremse. Hier gelten jedoch abweichend folgende Werte:
Wärmeversorgte Haushalte und kleinere Unternehmen
Bei wärmeversorgten Haushalten und kleineren Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh verbrauchen und die bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag (alles brutto) dabei wie folgt:
(Arbeitspreis -9,5 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)
Wärmeversorgte Unternehmen
Bei wärmeversorgten Unternehmen, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen und nicht bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag (alles netto) dabei wie folgt:
(Arbeitspreis Energie – 7,54 ct/kWh) x 0,7 x IST-Jahresverbrauch 2021
Bitte beachten Sie auch die Mitwirkungspflichten für Unternehmen.
Strompreisbremse
Die Strompreisbremse soll vom 1. März 2023 bis Ende 2023 umgesetzt werden. Im März-Abschlag werden ebenfalls rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Damit sind alle anspruchsberechtigten Stromkunden für das gesamte Jahr 2023 vor sehr starken Preisanstiegen geschützt, zum 01.02.2023 muss aber zunächst von allen Kunden der vertraglich vor der Preisbremse vereinbarte Abschlagsbetrag gezahlt werden.
Haushalte und kleinere Unternehmen
Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, profitieren von der Strompreisbremse, wenn der Brutto-Arbeitspreis über 40 ct/kWh liegt
Bei Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen < 30.000 kWh errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag Strom (alles brutto) wie folgt:
(Arbeitspreis - 40 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)
Für Entnahmestellen mit Netzentnahmen > 30.000 kWh Strom im Jahr profitieren die Haushalte und kleinere Unternehmen von der Strompreisbremse, wenn der Netto-Arbeitspreis nur für Energie (vor Netzentgelten, Steuern und Abgaben) über 13 ct/kWh liegt.
Bei Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen > 30.000 kWh errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag Strom (alles netto) wie folgt:
(Arbeitspreis Energie - 13 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022
Der so von den Stadtwerken errechnete jährliche Erstattungsbetrag wird zunächst durch 12 geteilt. Der sich so ergebende monatliche Erstattungsbetrag wird im März vom vereinbarten Abschlag in dreifacher Höhe abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April bis zum Jahresende wird dann jeweils der vereinbarte Abschlag um den monatlichen Erstattungsbetrag reduziert.
Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und neben den vom Kunden gezahlten Beträgen in 2023 auch der Erstattungsbetrag berücksichtigt.
Größere Unternehmen
Größere Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen < 30.000 kWh Strom im Jahr profitieren ebenfalls von der Strompreisbremse, wenn der Brutto-Arbeitspreis über 40 ct/kWh liegt. Für Entnahmestellen mit Netzentnahmen > 30.000 kWh Strom im Jahr profitieren die Unternehmen von der Strompreisbremse, wenn der Netto-Arbeitspreis nur für Energie (vor Netzentgelten, Steuern und Abgaben) über 13 ct/kWh liegt.
Bei Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen < 30.000 kWh errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag Strom (alles brutto) wie folgt:
(Arbeitspreis - 40 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)
Sollte für die Netzentnahmen eine RLM-Messung installiert sein (in der Regel > 100.000 kWh/a), so tritt an Stelle des prognostizierten Jahresverbrauchs für 2022 der IST-Jahresverbrauch 2021.
Bei Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen > 30.000 kWh errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag Strom (alles netto) wie folgt:
(Arbeitspreis Energie - 13 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022
Sollte für die Netzentnahmen eine RLM-Messung installiert sein (in der Regel > 100.000 kWh/a), so tritt an Stelle des prognostizierten Jahresverbrauchs 2022 der IST-Jahresverbrauch 2021.
Bitte beachten Sie auch die Mitwirkungspflichten für Unternehmen.
Größere Unternehmen mit jährlicher Stromabrechnung
Der so von den Stadtwerken errechnete jährliche Erstattungsbetrag wird zunächst durch 12 geteilt. Der sich so ergebende monatliche Erstattungsbetrag wird im März-Abschlag vom vereinbarten Abschlag in dreifacher Höhe abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April -Abschlag bis zum Jahresende wird dann jeweils der vereinbarte Abschlag um den monatlichen Erstattungsbetrag reduziert.
Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und neben den vom Kunden gezahlten Beträgen in 2023 auch der Erstattungsbetrag berücksichtigt.
Größere Unternehmen mit monatlicher Stromabrechnung
Bei Kunden mit monatlicher Abrechnung wird der jährliche Entlastungsbetrag durch 12 geteilt und der sich so ergebende monatliche Entlastungsbetrag bei der monatlichen Abrechnung ab März 2023 in Abzug gebracht. Der sich ergebende monatliche Erstattungsbetrag wird dabei im März in dreifacher Höhe von der Monatsrechnung abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April wird dann jeweils der monatliche Erstattungsbetrag von der Monatsabrechnung Strom in Abzug gebracht.
Grundsätzlich werden die monatlichen Entlastungsbeträge auch hier unter Vorbehalt gewährt, da die Entlastungsbeträge insgesamt (über alle Sparten und Verbrauchsstellen) auf eine absolute Höchstgrenze gedeckelt sind. Mit den Regelungen sollen die Vorgaben des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission umgesetzt werden. Es bestehen hier branchenindividuelle Regelungen und Anforderungen hinsichtlich der Anträge, die von der zuständigen Prüfbehörde gemäß § 2 Nr. 11 StromPBG geprüft werden. Diese Prüfbehörde muss noch über eine Rechtsverordnung festgelegt werden und ist noch nicht bekannt. Der Lieferant muss keine eigenen Nachforschungen betreiben.
Mitteilungspflichten für Unternehmen:
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